Gesetz zur Parteienfinanzierung verstößt gegen das Grundgesetz: Bundesverfassungsgericht gibt ÖDP Recht
2004 hat das Bundesverfassungsgericht hat die Position der kleinen Parteien im politischen Gefüge gestärkt. Hauptgrund der ÖDP-Klage war vor allem die sogenannte Drei-Länder-Klausel, die beinhalten sollte, dass eine Partei in mindestens drei Bundesländern über 1,0% der Wählerstimmen erhalten muss, um staatliche Wahlkampfkostenerstattung zu erhalten. "Gerade die ÖDP, die keine Firmenspenden annimmt, wäre bei Inkrafttreten des Gesetzes in ihren Handlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt," begründete Generalsekretär Dr. Moseler damals die Klage. Das Geld was den kleinen Parteien entzogen worden wäre, hätten sich die großen Parteien zur Beute gemacht, da jährlich ein fester Betrag von über 100 Mio. Euro verteilt wird.
In seiner Begründung zum Urteil sagte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass die Reform das Entstehen kleiner Parteien erschwere. Dies würde die Gefahr eines Verlustes der politischen Vielfalt bergen und dem Grundgesetz zuwiderhandeln, das auf eine Mehrparteiendemokratie ausgerichtet sei. Weiter argumentierte der Erste Senat, dass auch kleine Parteien integraler Bestandteil des politischen Systems seien. Die Drei-Länder-Klausel widerspreche außerdem der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland.
Die ÖDP wurde in dieser Angelegenheit von dem renommierten Parteienkritiker Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim vertreten. Der Jurist argumentierte in seiner Stellungnahme zur Klage auch mit der allgemeinen Benachteiligung kleiner Parteien durch die 5%-Hürde. Laut Wahlforschung erhielten nämlich kleine Parteien tendenziell weniger Stimmen als sie bekämen, wenn es keine Sperrklausel gäbe, so von Arnim.
Das Urteil im Volltext auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes
Weitere Informationen der ÖDP zum Thema Parteienfinanzierung