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16. Außen- und Verteidigungspolitik

Die Europäische Union (EU) versteht sich zwar als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, beachtet diese Grundsätze aber nicht uneingeschränkt in ihrem außenpolitischen Handeln, wenn es um die Durchsetzung eigener Interessen geht. So erlaubt der Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Lissabon) militärische Einsätze zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen auch außerhalb der EU (Art. 42 (1) des Vertrags über die Europäische Union) . Solche Einsätze sind jedoch auch im Dienste ihrer [der EU] Interessen möglich (Art. 42 (5)), was über den Rahmen der militärischen Verteidigung hinausgeht und Angriffskriege z. B. zur Sicherung des Zugangs zu Ölquellen ermöglicht, was als verantwortungsvolle Sicherheitspolitik verbrämt wird: Die Energielieferungen werden aus einer begrenzten Anzahl von Ländern kommen, deren Stabilität […] keinesfalls gesichert ist. Uns stellen sie daher eine Vielzahl von Sicherheitsherausforderungen, die ein verantwortungsvolles und solidarisches Vorgehen aller Mitgliedsstaaten erfordern.  Beschlüsse über solche Einsätze müssen von den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und vom Ministerrat einstimmig gefasst werden (Art. 42 (4)), erfolgen jedoch ohne Mitsprachemöglichkeit des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Mitgliedsstaaten. Eine Überprüfung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) durch den Europäischen Gerichtshof ist nicht möglich.

Die ÖDP fordert daher auf EU-Ebene:
•    Weltweite Wahrung der Menschenrechte als oberstes Ziel der GASP.
•    Ausrichtung der GASP auf den Frieden, die Vorbeugung von Konflikten, die Suche nach friedlichen Lösungen in Konfliktsituationen und humanitäre Hilfe.
•    Kein Militäreinsatz ohne Beschluss des UN-Sicherheitsrats, ausgenommen Einsätze im Rahmen von Artikel 51 der UN-Charta (Recht auf kollektive Selbstverteidigung).
•    Einsatz für die konsequente Einhaltung des Völkerrechts und Anwendung des Völkerstrafrechts statt Unterstützung völkerrechtlich fragwürdiger „humanitärer Interventionen“.
•    Mehr Unabhängigkeit Europas von den USA durch eine gemeinsame Verteidigungspolitik und Abstimmung von Rüstungsprojekten innerhalb der EU.
•    Beteiligung des EU-Parlaments an Entscheidungen zur gemeinsamen Außen- und Verteidigungspolitik der EU, insbesondere das Recht, militärische Operationen zu stoppen.
•    Einsatz der EU für ein weltweites Verbot von Atomwaffen, wie es mittlerweile mehr als 122 Staaten in den UN fordern.
•    Änderung des EU-Vertrags dahingehend, dass militärische Operationen der EU um Öl und Rohstoffe und zur Sicherung von Handelswegen verboten werden.
•    Einen gemeinsamen EU-Sitz im Weltsicherheitsrat als Ausdruck der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
•    Einsatz für die Abschaffung des Vetorechts im Weltsicherheitsrat und für die Einführung von Mehrheitsentscheidungen.
•    Initiative für eine Erfassung geraubter Kulturgüter in europäischen Museen und Angebot zur Rückgabe an die jeweiligen Herkunftslände

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(23) https://dejure.org/gesetze/EU/42.html
(24) Council of the European Union, General Secretariat of the Council, European Security Strategy : a secure Europe in a better world, Publications Office, 2009, https://data.europa.eu/doi/10.2860/1402
(25) „Rechtsakte, die der Rat im Rahmen der GASP erlässt, sind grundsätzlich nicht durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüfbar ...“, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/aussenpolitik/gasp/-/201776

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