Stellungnahme von Prof. Dr. von Arnim
Statement Teil 2
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„Ohne wirksame Kontrollen“ tendiert der in eigener Sache beschlossene Geldbedarf „gegen unendlich“ (so der frühere Bundestags- und heutige Europaabgeordnete Werner Schulz, Bündnis 90/Die Grünen). Das viele Geld fällt dann, wie der ehemalige Bundestagsabgeordnete Konrad Schily überrascht feststellte, „wie Manna vom Himmel“ und verändert das Verhältnis der Fraktionen, der Abgeordnetenmitarbeiter und der Stiftungen zu ihren Mutterparteien und zu ihren politischen Konkurrenten außerhalb der Parlamente. Da in Partei und Parlament auf beiden Seiten meist dieselben Personen das Sagen haben, ist die Versuchung groß, die Fraktionen und Stiftungen sowie die Abgeordneten immer besser auszustatten, um sie immer mehr Arbeit der Parteien übernehmen zu lassen. Damit wird die „Trennung zwischen parlamentarischer und parteipolitischer Arbeit“ zunehmend zur „Fiktion“ und zur „politischen Lebenslüge“ des Parteienstaats, wie der frühere Generalsekretär der CDU, Heiner Geißler, einräumt und damit die Existenz verdeckter Parteienfinanzierung offen zugibt. Das Ergebnis sind, wie Kenner formulieren, „Fraktionsparteien“ und Abgeordnetenmitarbeiter, die "heute das eigentliche organisatorische Rückgrat der Parteien" darstellen. Auch die Stiftungsaktivitäten sind parteipolitisch geprägt. In der Realität "verschmelzen Parteien und Stiftungen zu einer Kooperationseinheit“, wie eine gründliche wissenschaftliche Arbeit feststellt.
Die Folge der fortschreitenden finanziellen Schwerpunktverlagerung ist eine Verlagerung auch von Parteifunktionen auf die rein staatlich finanzierten „Ersatzparteien“ – und so eine Tendenz zur verdeckten Staatsfinanzierung der Etablierten, von der nicht im Parlament vertretene Parteien ausgeschlossen sind. Besonders deutlich wird das bei der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und der Beschäftigung von Parteifunktionären als staatlich bezahlte Abgeordnetenmitarbeiter.
Um solche verdeckte Parteienfinanzierung von vornherein zu verhindern, hatte das Gericht die volle staatliche Fraktionsfinanzierung nur unter der Bedingung gestattet, dass die Gelder für die parlamentsinterne Koordination verwendet würden, was z.B. bei den Millionen Euro, die die Fraktionen für Öffentlichkeitsarbeit ausgeben, offensichtlich nicht der Fall ist. Besonders kleinere Bundestagsfraktionen wie z.B. die FDP-Fraktion verwenden viel Geld für Öffentlichkeitsarbeit, sehr viel mehr als die großen Fraktionen, relativ und sogar auch absolut mehr (siehe S. 44 ff. der Klage mit Anlage 4). Offenbar wollen gerade die kleineren Fraktionen das Weniger an Staatsgeld, das ihre Mutterparteien direkt erhalten, durch um so intensivere Öffentlichkeitsarbeit ihrer Fraktionen kompensieren.
Was die Abgeordnetenmitarbeiter betrifft, hatte der Bundestag bei ihrer Einführung versprochen, sie würden nur im Parlament verwendet, auf gar keinen Fall würden von dem Geld Parteifunktionäre bezahlt, Versprechen, an die heute kaum einer im Bundestag noch erinnert werden möchte. Zahlreiche Geschäftsführer und Vorsitzende von Regionalgliederungen der Parteien stehen als Abgeordnetenmitarbeiter auf der Lohnliste des Bundestags. Das belegt eine empirische Untersuchung, die für diese Klage durchgeführt wurde. Ihre Ergebnisse sind in der Anlage 8 wiedergegeben und werden auf den Seiten 54 bis 56 kommentiert.
Mauscheleien hat der Bundestag auch dadurch gezielt erleichtert, dass er dem Bundesrechnungshof die Kontrolle der Fraktionen beschneidet (S. 87 f. der Klage) und ihm die Kontrolle der Abgeordnetenmitarbeiter und ihrer Verwendung sogar völlig verwehrt (S. 85 f. der Klage mit Anlage 16). Beides steht in krassem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Finanzierung der Parteistiftungen hat das Bundesverfassungsgericht 1986 zwar noch für verfassungsgemäß erklärt. Inzwischen hat die Rechtsprechung die verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe aber massiv verschärft. Außerdem tragen wir neue Tatsachen vor.
Die verfassungswidrige Bewilligung und die verfassungswidrige Verwendung der öffentlichen Mittel bilden in ihrem Zusammenwirken ein fatales Gesamtsystem, das die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit massiv verletzt: Die Leichtigkeit, mit der die Parteien im Parlament sich – mangels Kontrollen und Obergrenzen – in eigener Sache öffentliche Mittel bewilligen können, und ihre praktisch unbegrenzte Verwendbarkeit für Parteizwecke, die durch selbst-beschlossene Gestattungen und Kontrollverbote noch verschärft wird, bewirken insgesamt einen geradezu auf Missbrauch ausgerichteten Mechanismus – mit der Folge der andauernden und immer weiter zunehmenden verfassungswidrigen Benachteiligung der Antragstellerin und anderer außerparlamentarischer Konkurrenten der Parlamentsparteien.
Dieses Gesamtsystem, das dem Missbrauch gezielt Vorschub leistet, verstößt gegen Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Fraktionen wie folgt formuliert hat (und die auch für Abgeordnetenmitarbeiter und Globalzuschüsse der Stiftungen gelten):
Es ist „ein die Verfassung verletzender Missbrauch, wenn die Parlamente den Fraktionen Zuschüsse in einer Höhe bewilligen ... , die durch die Bedürfnisse der Fraktionen nicht gerechtfertigt ... (sind), also eine verschleierte Parteienfinanzierung“ enthalten (BVerfGE 20, 56 (105) - 1966). In einem weiteren Urteil ergänzt das Gericht, dass es dem Bundestag untersagt ist, „sei es durch übermäßige Zuwendungen, sei es durch ungenügende Voraussicht und Kontrolle einem Missbrauch das Tor“ zu öffnen und „so den Weg ... für eine verfassungswidrige Parteienfinanzierung“ zu ebnen (BVerfGE 80, 188 (214) – 1989).
Deshalb beantragen wir mit der Klage,
1. die Bewilligung der Mittel für Fraktionen und Abgeordnetenmitarbeiter des Bundes und die Globalzuwendungen für Stiftungen im Bundeshaushaltsplan 2012 für verfassungswidrig zu erklären, da sie der verdeckten Parteienfinanzierung Vorschub leisten, und
2. die unkontrollierten und unbegrenzten Bewilligungs- und Verwendungsverfahren ebenfalls für verfassungswidrig zu erklären.
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