Stellungnahme des Bundesschatzmeisters
Ich möchte Ihnen nunmehr kurz darstellen, was die ÖDP in ihrer Organklage durch das Bundesverfassungsgericht feststellen lassen möchte:
Die ÖDP beantragt festzustellen, dass der Deutsche Bundestag – Antragsgegner – durch das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 bei der Bewilligung von
• rund 81 Mio. Euro für die Fraktionen des Bundestags
• rund 152 Mio. Euro für persönliche Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten und
• rund 98 Mio. Euro für Globalzuschüsse der politischen Stiftungen
gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat, indem er seine Befugnisse dadurch missbraucht, dass er den Fraktionen, den Abgeordneten und den politischen Stiftungen Mittel zuerkannt hat, die durch ihre Bedürfnisse nicht gerechtfertigt sind und eine verschleierte Finanzierung der im Bundestag vertretenen Parteien darstellen.
Insgesamt erhalten die anspruchsberechtigten Parteien derzeit an direkter Staatsfinanzierung 151 Millionen Euro (sogenannte staatliche Teilfinanzierung). Hinzu kommen 512 Millionen Euro – einschließlich der Zahlungen in den Ländern – mit denen die den Parlamentsparteien Nahestehenden finanziert werden. Davon laufen große Teile auf eine indirekte Finanzierung der Mutterparteien hinaus. Und davon sind kleine Parteien wie die ÖDP komplett ausgeschlossen.
Auf der Bundesebene arbeitet die ÖDP mit 6 hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 151,8 Mio. Euro bekommen die Bundestagsabgeordneten für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei 620 Bundestagsabgeordneten bedeutet dies über den Daumen gepeilt 244.839 Euro Mitarbeitergelder pro Abgeordneten. Das bedeutet, dass wir mit dem Mitarbeiterstab von einem Bundestagsabgeordneten auskommen müssen und dies, obwohl wir bundesweit arbeiten.
Die ÖDP beantragt, dass das Verfassungsgericht weiter feststellen soll, dass die Verfahrensweise des Bundestags, der hier in eigener Sache und deshalb in missbrauchsanfälliger Weise entscheidet, und zwar unbegrenzt, missbräuchlich und ohne Kontrolle z.B. durch den Bundesrechungshof, verfassungswidrig ist.