Prof. Hans Herbert von Arnim vertritt ödp: Klage gegen Parteienfinanzierung
Am 3. September 2002 hat die ödp beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Klage gegen die neue Parteienfinanzierung eingereicht. Die Klageschrift wurde von dem bekannten Verfassungsrechtler und Buchautor Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim erstellt.
von Raphael Mankau
Das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 enthält nach Meinung der ödp eine gravierende und verfassungswidrige Verschärfung der Vorraussetzungen, unter denen kleinere Parteien an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligt werden. "Der ödp werden in einem Federstrich des Gesetzgebers 86 Prozent ihrer bisherigen Staatszuschüsse gestrichen, während sich die großen Parteien die Staatsmittel für sich selbst noch weiter erhöhen. Auch fließen die Gelder der ödp nicht etwa dem Fiskus zu, sondern den anderen Parteien", so Prof. Dr. Hans-Herbert von Arnim, Inhaber des Lehrstuhles für Öffentliches Recht und Verfassungslehre an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, der die ödp vor dem BVG vertritt.
Die Klage der ödp richtet sich vor allem gegen die so genannte "Drei-Länder-Klausel". So erhielten bisher alle Parteien, die in einem Bundesland über 1% der Wählerstimmen oder bundesweit 0,5% erreicht hatten, nicht nur staatliche Mittel für Wählerstimmen, sondern auch staatliche Mittel für die erwirtschafteten Spenden (38 Cent je Euro). In Zukunft gilt die erste Alternative nur noch dann, wenn eine Partei in drei Bundesländern die 1%-Hürde überspringt. Diese Verschärfung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Neuregelung verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, da grundsätzlich alle Parteien Anspruch darauf haben, an der staatlichen Parteienfinanzierung in gleicher Weise beteiligt zu werden. "So haben die Weizsäcker-Kommissionen, die Wedel-Kommission und andere Rechtsgutachter von einer Verschärfung daher auch abgeraten", so die ödp. Der Gesetzgeber wolle "radikale Parteien" von der Parteienfinanzierung ausschließen, trifft sie aber damit nicht, weil alle drei bekannten rechtsradikalen Parteien weit über den neuen Grenzen in der Parteienfinanzierung verankert sind.
Kleine Parteien wie die ödp erhalten insgesamt ohnehin nur einen sehr geringen Anteil an der gesamten staatlichen Parteienfinanzierung. So bekommt jede der beiden großen Parteien schon jetzt rund achtzig mal so viel Staatsmittel wie die ödp. Hinzu kommt, dass die Parlamentsparteien in den Genuss zahlreicher indirekter Zahlungen kommen, beispielsweise über Parlamentsfraktionen, parteinahe Stiftungen sowie die Ausstattung von Abgeordneten mit Mitarbeitern. "Die ödp als demokratische Partei, die regelmäßig nur in Bayern die nötigen 1 Prozent überschreitet, wird mit der Drei-Länder-Klausel damit unverhältnismäßig benachteiligt", so Prof. Dr. von Arnim abschließend.