Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen

Pressemitteilung

Zum verfassungsrechtlichen Schutz von Familie und Ehe:

ÖDP fordert Gleichberechtigung von Eltern und Beibehaltung des Ehegattensplittings

„Gegen den Schutz der Familie wurde spätestens mit der Rentenreform 1957 massiv verstoßen, weil finanzieller Aufwand und wirtschaftlicher Nutzen der Kindererziehung  auseinandergerissen wurden.“ Diese Feststellung trifft Dr. Johannes Resch, der Vorsitzende des Bundesarbeitskreises für Familien- und Sozialpolitik in der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP). Die Kinderkosten seien ganz überwiegend bei den Eltern verblieben. Die Alterssicherung durch die Kinder  - seit  Menschengedenken wesentlicher Lohn für die elterliche Erziehungsarbeit – sei dagegen ohne angemessene Entschädigung vergesellschaftet worden. Das habe die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie zerstört. Familie sei vom Hort größter sozialer Sicherheit zum größten Armutsrisiko geworden. - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in mehreren Urteilen eine Korrektur angemahnt (z. B. 1), ohne dass der Gesetzgeber angemessen reagierte. 

Resch weiter: „Zum Schutz der Familie gehört auch, dass Eltern ohne Benachteiligung frei wählen können, ob sie ihre Kleinkinder selbst betreuen oder in eine Krippe geben. Das ist nur zu erreichen durch ein Erziehungsgehalt als Gegenstück zum Umlageverfahren bei der Gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses kann freilich bei Wunsch der Eltern auch zur Finanzierung einer Fremdbetreuung ihrer Wahl verwendet werden.

Neuerdings wird auch der Schutz der Ehe in Frage gestellt. Schutz der Ehe heißt u. a., dass die Eheleute in partnerschaftlichem Einvernehmen ihre Aufgaben so aufteilen können, wie es ihren individuellen Bedingungen und Wünschen am besten entspricht. Nicht zuletzt soll das der optimalen Betreuung von Kindern dienen. Das Ehegattensplitting erleichtert diese Wahlfreiheit der Partner bei der Verteilung ihrer Aufgaben.“

Gegenwärtige Vorschläge, das Ehegattensplitting durch Individualbesteuerung zu ersetzen, liefen auf eine weitere Einschränkung der Freiheit von Eltern hinaus. Die Gleichberechtigung der Geschlechter werde im Sinne der Gender-Mainstreaming-Ideologie umdefiniert zur gleichen Teilhabe am Erwerbsleben ohne Rücksicht auf die Wünsche der Partner.“ Das BVerfG hatte allerdings klar Stellung gegen diese Tendenz bezogen (2).

Resch: „Neuerdings schließen sich sogar Teile des BVerfG im Zusammenhang mit dem Elterngeldgesetz der ideologisch begründeten Fehldeutung an. Auch höchstrichterlich wird die Gleichberechtigung der Geschlechter zu einer Bevormundung im Sinne staatlich verordneter Rollenverteilung umgedeutet (3). Die wissenschaftlich unbestreitbaren unterschiedlichen Neigungen von Frauen und Männern und frühere Urteile des BVerfG werden ignoriert. Einer ernsthaften Prüfung wird ausgewichen, indem entsprechende Verfassungsbeschwerden 'nicht zur Entscheidung angenommen' werden.“    

1. BVerfGE 87, 1 [37] – Trümmerfrauen vom 7. Juli 1992, S. 37: „Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widmet, wird weder durch staatliche Leistungen noch auf andere Weise ausgeglichen.“

2. BVerfGE 24, 119 „Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern gegenüber dem Staat den Vorrang als Erziehungsträger.“

3. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 6. Nov. 2011 (1 BvR 1853/11), Rn 18: „Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden.“

Zurück