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Pressemitteilung

Unterschriftensammlung bei vorgezogener Bundestagswahl

ÖDP reicht Eil-Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein

Unterstützungsunterschriftenformular und Stimmzettel

Bild: ÖDP

Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) hat gestern einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Der Eil-Antrag bezieht sich auf eine Organstreitigkeit, die ihren Ursprung im Jahr 2023 hat. Die ÖDP klagte damals gegen den Deutschen Bundestag, weil sie sich von der Neuregelung des Bundeswahlgesetzes im Bereich des Unterschriftensammelns noch stärker als bisher belastet sieht. Doch während zu den sieben anderen Klagen, die gegen das Bundeswahlgesetz 2023 eingereicht worden waren, bereits im Juli 2024 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erging, ist einzig und allein die ÖDP-Klage bisher noch nicht entschieden worden.

Als positives Zeichen wertet es die ÖDP, dass mittlerweile auch das Bundesverfassungsgericht mit Brief vom 20. November bestätigt hat, dass man sich dort der Dringlichkeit des Verfahrens bewusst sei und beabsichtigt, über die Organklage zeitnah zu entscheiden.

Dies ist angesichts der nun früher als geplant stattfindenden Bundestagswahl und den dadurch drohenden Benachteiligungen kleiner Parteien tatsächlich dringlicher denn je. Alle Kleinparteien, die auch diesmal wieder auf dem Stimmzettel erscheinen möchten, sehen sich bei dieser Wahl heftigsten Herausforderungen gegenüber. Wenn unumgängliche Fristen und Zeitverluste wie z.B. die Einladungsfristen von Aufstellungsversammlungen, die Postlaufzeiten und die Bearbeitungszeiten der Wahlämter berücksichtigt werden, haben die kleinen Parteien nach Berechnung der ÖDP maximal nur 39 Tage Zeit, um die Unterschriften in der geforderten Anzahl zusammenzubekommen – Feiertage, Ferienzeit und widrige Witterungsbedingungen inklusive.

Die ÖDP weist in ihrer Organklage nach, dass spätestens seit der Wahlrechts-Novelle 2023 die verfassungsrechtlichen Gründe für ein Unterschriftenquorum im Wahlkreis nicht mehr stichhaltig sind. Auch die Unterschriftenhürde für die Zulassung der Landeslisten ist zumindest von ihrer Höhe her unverhältnismäßig – ihr Schutzzweck könnte genauso gut mit einer geringeren Hürde erreicht werden. Das belegen nicht nur die deutlich niedrigeren Quoren in manchen Landtagswahlrechten (in NRW z.B. sind nur 1.000 und in Mecklenburg-Vorpommern nur 100 Unterschriften für die Wahlzulassung erforderlich), sondern auch die Erfahrungen während der Covid-19-Pandemie, als nur noch maximal 500 statt normalerweise 2.000 Unterschriften pro Bundesland gesammelt werden mussten. Diese erleichterten Zulassungsbedingungen führten zu keinerlei Problemen bei der Durchführung der Wahl.

Deshalb wäre eine solche Anpassung auch langfristig verfassungsrechtlich geboten, erst recht aber unter den außergewöhnlichen Umständen der Bundestagswahl 2025. Eine Lockerung der Unterschriftenpflichten würde nicht zuletzt auch die Wahlbehörden entlasten, die pro Bundesland teilweise mehrere zehntausend Unterstützungsunterschriften mit den Einträgen in den Wählerverzeichnissen abgleichen müssen.

In der 1982 gegründeten ÖDP, die schon seit gut zehn Jahren mit einem Sitz im Europaparlament vertreten ist und mehr als 500 kommunale Mandate innehat, hat man wenig Verständnis dafür, bei jeder Bundestagswahl immer wieder aufs Neue die Ernsthaftigkeit des Wahlantritts unter Beweis stellen zu müssen. Helmut Kauer, 2. stellvertretender Bundesvorsitzender der Partei, hofft, dass das Bundesverfassungsgericht der steigenden Benachteiligung kleiner Parteien nun endlich Einhalt gebietet: „Auch wir leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie, indem wir politische Positionen vertreten, die sonst nirgendwo Gehör finden. Wenn es keine Kleinparteien mehr auf dem Stimmzettel gäbe, wäre das eine Verödung der politischen Landschaft. Ein demokratischer Protest gegen die im Bundestag sitzenden Parteien wäre dann nicht mehr möglich und würde nur den rechten Rand stärken“, warnt er.

Weitere Informationen über die Klage der ÖDP (inklusive aller eingereichten Schriftsätze) sind unter der folgenden URL zu finden:
https://www.oedp.de/themen/unterschriftenquoren

 

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