Pressemitteilung
OVG Münster sieht keinen Rechtsverstoß beim Kükenschreddern
ÖDP: Tierschutz muss vor Profitinteressen stehen!
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 20. Mai 2016 entschieden, dass die Tötung männlicher Eintagesküken aus Legehennenrassen mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist. Die männlichen Tiere der spezialisierten Legehennenrassen legen keine Eier und würden bei der Mast zu wenig Fleisch ansetzen, so dass sich ihre Aufzucht nicht lohnt. Das OVG führt in seiner Begründung aus, dass das Töten also aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und damit ein „vernünftiger Grund“ im Sinne des Tierschutzgesetzes vorliegt. Die von den Landkreisen Gütersloh und Paderborn gegen Brütereien erlassenen Untersagungsverfügungen sind danach rechtswidrig.
„Das Problem an der Entscheidung ist nicht die Auslegung des Gesetzes durch das Gericht“, erklärt der Landwirtschaftsexperte der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) Klaus Wagner zu dem Urteil, „sondern das Tierschutzgesetz selbst, das eine solche Auslegung zulässt.“ Anders als sein Name vermuten lasse, diene das „Tierschutzgesetz“ in erster Linie der Rechtfertigung von eigentlich tierschutzwidrigen Handlungen, in dem „vernünftige Gründe“ gegen die ethisch gebotene Achtung vor dem Tier als Mitgeschöpf aufgewogen würden. Dazu zählen auch wirtschaftliche Gründe. „Das Tierschutzgesetz schützt also in Wirklichkeit die Wirtschaft davor, echten Tierschutz praktizieren zu müssen. Hierin liegt der eigentliche Skandal“, erläutert Wagner.
Die ÖDP sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, das Tierschutzgesetz so zu ändern, dass ethische Maßstäbe in der Frage des Tierschutzes den klaren Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen bekommen. Dies gebiete schon der Umstand, dass der Tierschutz zwar im Grundgesetz verankert ist, eine dementsprechende Umsetzung dieses Verfassungsauftrages bisher aber nicht erfolgt sei. Erst auf einer solchen Grundlage könnte die Justiz wirksam gegen offensichtlich tierschutzwidrige Praktiken vorgehen, schließt der ÖDP-Politiker seine Ausführungen ab.