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Persönlicher Kommentar

Grundgesetz Art.6, Abs.2

„Pflege und  Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst  ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche  Gemeinschaft.“  Artikel 6 Abs. 2 des  Grundgesetzes spricht eine
deutliche Sprache: Es geht um Recht und Pflicht der  Eltern! Da ist keine
Einengung auf „die Mütter“! Da ist kein prinzipielles  Misstrauen gegen
elterliche Leistungen. Da ist  aber auch keine romantische Verklärung:  Eine „Wächter“-Aufgabe der staatliche Gemeinschaft bräuchte es nicht, wenn hier  zweifelsfrei alles unproblematisch liefe.  Die medial (und seitens der in allen  Parlaments-Parteien aktiven Zeitgeistfraktion) äußerst einseitig geführte Debatte um das Betreuungsgeld  hat diese Aussagen des Grundgesetzes einfach nicht beachtet. Man setzte die unhaltbare These in die Welt, wonach das Recht und die Pflicht der Eltern darin  besteht, sich nach der Geburt eines Kindes schnellstens wieder an einem  außerhäuslichen Arbeitsplatz einzufinden und das Kind einer öffentlichen  Einrichtung zu überlassen. Das ist nicht im Sinne des Grundgesetzes. Ist es  vielleicht an der Zeit, Artikel 6, Abs.2 zu streichen? 

Autor/in:
Bernhard G. Suttner
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