Persönlicher Kommentar
Grundgesetz Art.6, Abs.2
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.“ Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes spricht eine
deutliche Sprache: Es geht um Recht und Pflicht der Eltern! Da ist keine
Einengung auf „die Mütter“! Da ist kein prinzipielles Misstrauen gegen
elterliche Leistungen. Da ist aber auch keine romantische Verklärung: Eine „Wächter“-Aufgabe der staatliche Gemeinschaft bräuchte es nicht, wenn hier zweifelsfrei alles unproblematisch liefe. Die medial (und seitens der in allen Parlaments-Parteien aktiven Zeitgeistfraktion) äußerst einseitig geführte Debatte um das Betreuungsgeld hat diese Aussagen des Grundgesetzes einfach nicht beachtet. Man setzte die unhaltbare These in die Welt, wonach das Recht und die Pflicht der Eltern darin besteht, sich nach der Geburt eines Kindes schnellstens wieder an einem außerhäuslichen Arbeitsplatz einzufinden und das Kind einer öffentlichen Einrichtung zu überlassen. Das ist nicht im Sinne des Grundgesetzes. Ist es vielleicht an der Zeit, Artikel 6, Abs.2 zu streichen?